Abweisung
§§ 18 Abs 2, 28, 29 bgld BauG 1997
Aus der Unterlassung zivilrechtlicher Schritte zur Beseitigung eines Baues kann nicht die Zustimmung des Grundeigentümers zur (nachträglichen) Erteilung der Baubewilligung abgeleitet werden, insbesondere dann nicht, wenn zur überwiegenden Zeit der Untätigkeit gar kein diesbezügliches Baubewilligungsverfahren anhängig war.