Abweisung
§§ 134 Abs 3 und 4, 134a wr BauO
Wird Nachbarn die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verweigert, müssen sie zur Erlangung der Parteistellung ihre Einwendungen jedenfalls innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis der Verweigerung ihrer Zulassung zur mündlichen Verhandlung durch den Verhandlungsleiter erheben.