Abweisung
§ 129 Abs 10 wr BauO
Bei derartigen groben Abweichungen von der erteilten Bewilligung, dass Gebäude insgesamt als konsenslos zu gelten haben, kommt ein Beseitigungsauftrag nur für bestimmte Teile der Gebäude nicht in Betracht.
Abweisung
§ 129 Abs 10 wr BauO
Bei derartigen groben Abweichungen von der erteilten Bewilligung, dass Gebäude insgesamt als konsenslos zu gelten haben, kommt ein Beseitigungsauftrag nur für bestimmte Teile der Gebäude nicht in Betracht.