§ 71b Abs 3 Z 1 wr BauO
Ein Wintergarten (hier: in Form eines Zubaus) kann zwar grundsätzlich die Funktion eines Wohnraumes erfüllen. Wenn jedoch im konkreten Fall kein Verlust einer vorhandenen Wohnmöglichkeit eintritt, wird die Voraussetzung eines öffentlichen Interesse an der Erhaltung bereits geschaffenen „Wohnraums für die Bevölkerung“ (§ 71b Abs 3 Z 1 wr BauO) nicht erfüllt.