Aufhebung
§ 3 krnt LAO; §§ 13, 14 krnt PGAG 1996; § 53 krnt BauO
Die in Baubewilligungen enthaltenen Auflagen, für wie viele Garagen oder Stellplätze eine Ausgleichsabgabe zu entrichten ist, stellt weder ein abgabenrechtliches Leistungsgebot noch die Feststellung des Entstehens eines Abgabenanspruches dar, sondern bildet selbst den Abgabentatbestand.