§ 1168a ABGB
Die Warnung gem § 1168a ABGB ist grundsätzlich an den Werkbesteller zu adressieren. Wird sie gegenüber einem bauüberwachenden Architekten abgegeben, so kann auf eine zumindest schlüssige Bevollmächtigung zum Empfang vertraut werden.
OGH 29.4.2004, 2 Ob 80/04k