§§ 1170, 1486 ABGB
Eine nicht nach Verrichtung in gewissen Abteilungen, sondern nach Maßgabe des prozentuellen Baufortschritts gelegte Teilrechnung, unterliegt nicht der gesonderten Verjährung.
OGH 15.4.2004, 2 Ob 36/04i
§§ 1170, 1486 ABGB
Eine nicht nach Verrichtung in gewissen Abteilungen, sondern nach Maßgabe des prozentuellen Baufortschritts gelegte Teilrechnung, unterliegt nicht der gesonderten Verjährung.
OGH 15.4.2004, 2 Ob 36/04i