§ 129 wr BauO; § 59 Abs 1 AVG; §§ 1, 4 Abs 2 VVG
Ein baupolizeilicher Auftrag ist bereits dann konkret genug, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind.
Der Auftrag, Eingangstüren samt Türstöcken wieder herzustellen, ist auch ohne ausdrückliche Anführung der damit gegebenenfalls (zur fachgerechten Durchführung notwendigerweise) verbundenen Maurerarbeiten ausreichend determiniert.