§ 129 Abs 10 wr BauO
Bei einer „Verschiebung“ des Gebäudes um 2 m handelt es sich um die Errichtung an einer anderen als der bewilligten Stelle; dies ist als keine geringfügige Abweichung von der Baubewilligung nicht mehr gedeckt.
§ 129 Abs 10 wr BauO
Bei einer „Verschiebung“ des Gebäudes um 2 m handelt es sich um die Errichtung an einer anderen als der bewilligten Stelle; dies ist als keine geringfügige Abweichung von der Baubewilligung nicht mehr gedeckt.