§ 1311 ABGB; §§ 90 Abs 1 und 3, 76 Abs 1 StVO
Hat - wie hier - ein geschädigter Erwachsener eine ungesicherte Baugrube in einer erkennbar für den Verkehr gesperrten Straßenfläche, mit deren Nutzung durch Fußgänger nicht zu rechnen war, widerrechtlich und ohne vernünftiges Eigeninteresse betreten, so liegt eine Selbstgefährdung vor, die zum Entfall der Verkehrssicherungspflicht führt.