§ 95 Abs 1 GBG; § 60 Abs 1 Geo; § 89 GOG
Das Zwischenerledigungsverbot des § 95 Abs 1 GBG dient dem Zweck, ungerechtfertigte Rangverschiebungen hintan zu halten. Eine Zwischenerledigung von Rekursen, die sich nicht auf den Rang der begehrten Eintragung auswirkt, ist daher zulässig. Ein Verbesserungsverfahren ist auch dort zulässig, wo gem § 60 Abs 1 Geo und § 89 GOG Rekurse mittels Telefax erhoben werden.