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Grundbuchsverfahren; Zwischenerledigung

RechtsprechungZivilrechtbbl 2004/145bbl 2004, 203 Heft 5 v. 1.10.2004

§ 95 Abs 1 GBG; § 60 Abs 1 Geo; § 89 GOG

Das Zwischenerledigungsverbot des § 95 Abs 1 GBG dient dem Zweck, ungerechtfertigte Rangverschiebungen hintan zu halten. Eine Zwischenerledigung von Rekursen, die sich nicht auf den Rang der begehrten Eintragung auswirkt, ist daher zulässig. Ein Verbesserungsverfahren ist auch dort zulässig, wo gem § 60 Abs 1 Geo und § 89 GOG Rekurse mittels Telefax erhoben werden.

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