vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Feststellungsbegehren

RechtsprechungZivilrechtbbl 2004/140bbl 2004, 201 Heft 5 v. 1.10.2004

§ 228 ZPO

Bestreitet ein Werkunternehmer das Vorliegen von Mängeln, so besteht in der Regel kein rechtliches Interesse an der ganz allgemein begehrten Feststellung seiner Haftung für sämtliche durch die mangelhafte Planung und Herstellung ver­ursachte Schäden. Vielmehr hat der Kläger in seinem Feststellungsbegehren konkrete Tatsachen (vorliegende Mängel bzw bereits vorhandene Ursachen für zukünftige Schäden) anzuführen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte