Art 14b Abs 2 Z 10 lit d B-VG; §§ 5, 21 Abs 1, 91 Abs 2 Z 5, 135 Abs 2, 162 Abs 2, 174 Abs 1 Z 2 BVergG 2002
Ein Rahmenvertrag enthält bereits alle für den Abschluss eines Vertrags erforderlichen Vereinbarungen und entfaltet daher Bindungswirkungen zwischen den Parteien. Er ist nach den allgemeinen Regeln zu vergeben.