Abweisung
§§ 81 Abs 3, 4, 6 und 7, 134a Abs 1 lit b und Abs 3 wr BauO
Die Auslegung des § 81 Abs 3 wr BauO (Gebäudehöhe) erfordert eine Bedachtnahme auf die Regelung des § 81 Abs 4 wr BauO (Gebäudeumriss). Die Überschreitung der absoluten Gebäudehöhe durch eine zurückgesetzte Außenwandfläche kann das Nachbarrecht auf Einhaltung der Gebäudehöhe nicht verletzen, wenn der nach § 81 Abs 4 gegebene Umriss eingehalten ist.