§ 41 Abs 3 stmk BauG 1995
Auch wenn § 41 Abs 3 stmk BauG 1995 die Wiederherstellung des vorigen Zustandes nicht ausdrücklich nennt, bedeutet die Pflicht zur Beseitigung des vorschriftswidrigen Baues, sofern nicht das gesamte Bauwerk betroffen ist, nichts anderes als die Wiederherstellung des konsensmäßigen Zustandes.