§ 23 Abs 2 lit b und Abs 4 krnt BauO 1996; Art 7 B-VG
Die Beschränkung der Parteistellung auf bloß anrainende gewerbliche Betriebsinhaber im Baubewilligungsverfahren über eine an den Betrieb heranrückende Wohnbebauung ist gleichheitswidrig.
§ 23 Abs 2 lit b und Abs 4 krnt BauO 1996; Art 7 B-VG
Die Beschränkung der Parteistellung auf bloß anrainende gewerbliche Betriebsinhaber im Baubewilligungsverfahren über eine an den Betrieb heranrückende Wohnbebauung ist gleichheitswidrig.