§ 3a Abs 2 nö KanalG 1977
Vorauszahlungen für Kanalabgaben können nur jeweils für begonnene Bauabschnitte erhoben werden.
Dass Kanalanlagen aus mehreren Teilen bestehen, zB Hauptsammelkanälen, Pumpwerk, Nebensammelkanälen udgl, und Schritt für Schritt ausgeführt werden, bedeutet nicht, dass mehrere Bauabschnitte iSd § 3a Abs 2 nö KanalG 1977 vorliegen. Solche liegen nur vor, wenn sie einem bewilligten Bauvorhaben als separate Bauabschnitte ausgewiesen werden und jeweils unterschiedliche Bauvollendungsfristen festgelegt werden.