§ 4 Abs 1 Z 2 BTVG; § 864a ABGB
Behördlich vorgeschriebene Bauabgaben oder an Dritte zu zahlende Kosten für die Aufschließung des zu bebauenden Grundstücks (Kanalisationsbeitrag, Kosten für die Gehsteigerrichtung sowie den Anschluss an die Strom-, Wasser- und Fernwärme) fallen nicht unter den Begriff des Entgelts iSd § 4 Abs 1 Z 2 BTVG.