Aufhebung
§§ 111, 113 Abs 1 und Abs 2 lit a tir ROG 2001
Trotz Rechtsüberleitung von Verbauungsplänen (Wirtschaftsplänen) hat im Baubewilligungsverfahren eine neuerliche raumordnungsrechtliche Beurteilung des beantragten Bauvorhabens im Einzelfall zu erfolgen.