Abweisung
§ 43 Abs 2 Z 7 stmk BauG 1995
Ob ein Bauvorhaben dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird, ist aus dem Blickwinkel der juristischen Maßstabfigur eines „Durchschnittsbetrachters“ (also: weder eines besonderen Vertreters einer traditionellen Architektur noch eines Liebhabers für futuristische Bauwerke) zu beurteilen.