Aufhebung
§ 52 AVG; § 26 Abs 1, 43 Abs 2 Z 5, 63 Abs 1 stmk BauG 1995
Die Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Gutachtens auf gleicher fachlicher Ebene ist nur erforderlich, wenn eine schlüssige und widerspruchfreie Expertise vorliegt. Die fehlende Begründung für die sich aus der Befundaufnahme ergebenden Schlussfolgerungen verletzt diese Kriterien.