§§ 2 Abs 1 lit o, 18 Abs 1 lit a vlbg BauG 2001
Eine flächenmäßig nicht unbedeutende Dacheindeckung (hier: ein Drittel der Gebäudefläche) stellt bei Verwendung eines anderen Materials (hier: statt schwarz-grauen Holzschindeln eine Dacheindeckung mit einem vorpatinierten Kupferblech) eine baubewilligungspflichtige Änderung dar, weil dadurch die äußere Erscheinung des Bauwerkes erheblich geändert wird.