Aufhebung
§ 23 Abs 3 lit a krnt BauO 1996; § 6 krnt GdPlG
§ 23 Abs 3 lit a krnt BauO 1996 räumt dem Nachbarn unabhängig davon, ob eine bestimmte Widmung immissionsschützend ist, ein Mitspracherecht hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung eines Grundstückes ein.