§ 1489 ABGB
Kenntnis des Schadens bedeutet objektives Bekanntsein aller Tatumstände, die für die Entstehung des Anspruchs maßgeblich sind. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der bauaufsichtsführende Architekt die mangelhafte Ausführung des Werkes (hier: mangelhafte Wärmedämmung, von der der Besteller erst nach einer Heizperiode Kenntnis erlangte) hätte erkennen können.