§§ 476 Z 11, 914 ABGB
Mangels feststellbarer Parteienabsicht ist ein Dienstbarkeitsvertrag nach Natur und Zweck der Dienstbarkeit im Zeitpunkt ihrer Einräumung auszulegen. Die Vereinbarung eines Bauverbots sowie die Übernahme der Verpflichtung, die dienenden Grundstücke nicht mit Bäumen zu bepflanzen, spricht mit großer Deutlichkeit für das Vorliegen einer verneinenden Hausservitut (sog Fensterrecht).