§ 34 Abs 5 stmk ROG
Die Aufhebung der Worte „der Höhe“ im vierten Satz des § 34 Abs 5 stmk ROG durch den VfGH eröffnet die sukzessive Gerichtszuständigkeit auch für Entscheidungen über die Entschädigung dem Grunde nach.
Auch wenn das stmk ROG keinen Verfahrenskostenersatz vorsieht, wäre es im Hinblick auf die vorliegende kontradiktorische Materie unbillig, der obsiegenden Partei den Ersatz der durch die Verfahrensführung verursachten, notwendigen Aufwendungen, insbesondere die Kosten ihrer rechtsanwaltlichen Vertretung, zu versagen.