§ 1 Abs 3 Z 9 und 10 oö BauO 1994
Um einen Bau für eine Dauer von höchsten vier Wochen handelt es sich, wenn beabsichtigt ist, ihn innerhalb dieser Frist zu beseitigen oder wenn er innerhalb dieser Frist in einen Zustand versetzt wird, der die Anwendung der BauO aufgrund eines anderen Ausnahmetatbestandes ausschließt (hier: Verladung eines Containers auf einen Anhänger).