§§ 1295, 1299, 1304 ABGB
Die Bauverhandlung dient nicht dem Informationsaustausch zwischen einem Leitungsberechtigten und dem Bauwerber oder dem Bauführer, der gar nicht zur Bauverhandlung zu laden ist.
§§ 1295, 1299, 1304 ABGB
Die Bauverhandlung dient nicht dem Informationsaustausch zwischen einem Leitungsberechtigten und dem Bauwerber oder dem Bauführer, der gar nicht zur Bauverhandlung zu laden ist.