§§ 332, 365 ZPO; § 41 Abs 3 GebAG
Bei einem aufgetragenen Kostenvorschuss von über € 2.500,- (hier jeweils € 30.000,- für ein statisches Gutachten) sind Beschlüsse über Sachverständigengebührenvorschüsse auch dem Grunde nach anfechtbar; denn § 332 Abs 2 ZPO ist lediglich sinngemäß anzuwenden.