§§ 1295, 1311 ABGB; § 40 oö BauO 1994
Öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die - wie § 40 oö BauO - dem Bauherrn zur Ausführung von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben die Bestellung eines der Baubehörde gegenüber verantwortlichen Bauführers auftragen, bezwecken den Schutz der Allgemeinheit vor Schäden durch die unsachgemäße oder fehlerhafte Bauführung.