§ 530 ABGB; § 38 nö BauO 1996
Öffentlich-rechtliche Reallasten (hier: Aufschließungsabgabe nach § 38 nö BauO) sind solche, die auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhen. Ihr Bestand hängt nicht von der Eintragung im Grundbuch ab.
OGH 28.11.2002, 3 Ob 168/02f