§§ 9, 32 WRG; § 6 krnt BauO
Quellfassungen, Erdkanäle für Drainagegewässer etc sind nur dann nach WRG bewilligungspflichtig, wenn sie der Gewässerbenutzung dienen.
Unter baulicher Anlage wird jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist.