§§ 2, 6 Abs 2 und 3 BVergG 1997; § 188 Abs 3 und 5 BVergG 2002
Ein Bauabschnitt einer Abwasserbeseitigungsanlage stellt ein eigenständiges Bauwerk dar, wenn er zwar Teil eines Gesamtkonzeptes zum Ausbau der Anlage ist, jedoch über eine eigene wasserrechtliche Bewilligung verfügt, selbständig finanziert wird, technisch selbständig funktionsfähig ist und der Bau anderer Bauabschnitte nicht absehbar ist.