§§ 7 Abs 1 und 3, 116 Abs 5 BVergG 1997
Mit Eintritt des in einer einstweiligen Verfügung fixierten Endtermins für die Aussetzung des Vergabefalls kann von einer Berührung der Rechtssphäre eines Bieters jedenfalls dann nicht mehr die Rede sein, wenn in der Hauptsache bereits eine Erledigung erfolgte.