§ 26 Abs 1 Z 5 stmk BauG 1995; § 52 AVG
Die sachverständige Überprüfung von Rauch- und Abgasfängen muss nicht ausschließlich durch einen brandtechnischen Sachverständigen erfolgen; auch dem hochbautechnischen Sachverständigen ist eine einschlägige Kompetenz nicht abzusprechen.