§§ 354, 418, 1295 Abs 2 ABGB
Wird die Grundstücksgrenze im Zuge der Bauführung durch einen Überbau überschritten, so handelt der Bauführer jedenfalls unredlich, wenn - wie hier - der Verlauf der Grundstücksgrenze eindeutig und unstrittig ist. Fehlleistungen eines Bauunternehmens hat der Bauführer zu verantworten.