§ 1168a ABGB
Herstellungskosten (hier: für einen angesichts einer möglichen Schneelast technisch richtig konstruierten Fertigteilpavillon) sind als sog Sowieso-Kosten nicht durch eine allfällige Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers verursacht. Da der Geschädigte diese Kosten auch bei entsprechender Warnung auf jeden Fall hätte tragen müssen, können sie auch nicht als Vertrauensschaden geltend gemacht werden.