§ 37 Abs 1 wr BauO
Die Einräumung einer Frist zur gütlichen Regelung einer Grenzberichtigung stellt eine baubehördliche Verfahrensanordnung dar, die von den Verfahrensparteien nicht gesondert bekämpft werden kann.
VwGH 23.9.2002, 2002/05/0860
§ 37 Abs 1 wr BauO
Die Einräumung einer Frist zur gütlichen Regelung einer Grenzberichtigung stellt eine baubehördliche Verfahrensanordnung dar, die von den Verfahrensparteien nicht gesondert bekämpft werden kann.
VwGH 23.9.2002, 2002/05/0860