Abweisung
Art 119a Abs 5 B-VG; §§ 102 Abs 1, 109 Abs 1 oö GdO
Dem Gesetz ist eine Graduierung der Rechtsposition des Nachbarn nach Maß seines Miteigentumsanteiles fremd. Aus diesem Grund gelten Zustimmungserklärungen von Miteigentümern auch für den Erwerb weiterer Miteigentumsanteile.