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Zustimmung zu Bauvorhaben; Zustimmungen von Miteigentümern; Vorstellungslegitimation von Eigentümern

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2003/7bbl 2003, 21 Heft 1 v. 1.2.2003

Abweisung

Art 119a Abs 5 B-VG; §§ 102 Abs 1, 109 Abs 1 oö GdO

Dem Gesetz ist eine Graduierung der Rechtsposition des Nachbarn nach Maß seines Miteigentumsanteiles fremd. Aus diesem Grund gelten Zustimmungserklärungen von Miteigentümern auch für den Erwerb weiterer Miteigentumsanteile.

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