§ 530 ABGB; §§ 101 Abs 3, 126 Abs 1 wr BauO
Die vertragliche Verpflichtung eines Tauschvertragspartners, bestimmte, das Nachbargrundstück betreffende baurechtliche Zustimmungserklärungen (hier: Zustimmung zum Durchbruch der Feuermauer bzw zur Aufstellung eines Baugerüstes zum Zwecke der Instandhaltung der Fensterfront) abzugeben, kann nicht als Reallast verbüchert werden.