§§ 863, 1005, 1008 ABGB
Eine Vollmacht zur Aufnahme eines Darlehens kann stillschweigend erteilt werden. Zur Aufnahme von Darlehen reicht die bloße Kontozeichnungsberechtigung nicht aus, wenn das Konto debitorisch ist oder dadurch würde.
OGH 11. 6. 2002, 1 Ob 269/01t