§ 918 ABGB
Ein willkürliches Rücktrittsrecht (hier von einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses) ist insoweit wirksam vereinbart, als es nur aus berechtigten Interessen geltend gemacht werden kann, wobei die berechtigten Interessen auch in der Wahrung der Dispositionsfreiheit liegen können.