Mit Erkenntnis v 28.2.2002, G 342/01, hat der VfGH § 17 Abs 4 lit a WBO als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH ging davon aus, dass die grundsätzliche Verpflichtung zur unentgeltlichen Grundabtretung im Hinblick auf gegebene Aufschließungsvorteile weiterhin verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Eine gesetzliche Regelung darf aber nicht eine unentgeltliche Grundabtretung in einem weit über die Aufschließungsvorteile hinausgehenden Ausmaß ermöglichen. Der Autor zeigt die Entwicklung des Rechtsinstituts der unentgeltlichen Grundabtretung kurz auf, gibt diese neue Entscheidung und wichtige Erkenntnisse der bisherigen Rechtsprechung des VfGH wieder und beurteilt sie kritisch. Er prüft sodann Auswirkungen auf die Rechtslage in anderen Bundesländern und erörtert erforderliche Änderungen.