§§ 25 Abs 1 Z 1 und 2, 26, 31, 32 oö BauO 1994; § 8 AVG
Die bescheidmäßige Feststellung der Bewilligungspflicht eines Bauvorhabens ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Den Nachbarn kommt auch nach der oö BauONov 1998, LGBl 70 keine Parteistellung im Bauanzeigeverfahren zu.