Aufhebung
§ 17 Abs 4 lit a wr BauO; Art 7 B-VG
Steht die abzutretende Fläche für die Schaffung von Verkehrsflächen in keinem angemessenen Verhältnis zur Größe des Bauplatzes, ist die Verpflichtung zur „unentgeltlichen“ Grundabtretung sachlich nicht gerechtfertigt und damit verfassungswidrig.