§ 1170 ABGB
Lässt der Inhalt eines Vergleichs die Folgen der Nichteinhaltung der Verbesserungsfrist offen, darf der Werkunternehmer darauf vertrauen, dass der Werkbesteller jedenfalls sein Verbesserungsbegehren trotz Fristablaufes aufrechterhält.
§ 1170 ABGB
Lässt der Inhalt eines Vergleichs die Folgen der Nichteinhaltung der Verbesserungsfrist offen, darf der Werkunternehmer darauf vertrauen, dass der Werkbesteller jedenfalls sein Verbesserungsbegehren trotz Fristablaufes aufrechterhält.