Für die Kostenvorschreibung von Aufschließungsmaßnahmen hat der bgld Baugesetzgeber Übergangsregelungen getroffen, die auf Übergangsbestimmungen der außer Kraft getretenen bgld BauO 1970 Bezug nehmen. Diese Verdoppelung des Rechtsübergangs wirft zahlreiche klärungsbedürftige Rechtsfragen auf, die nicht zuletzt wegen ihrer finanziellen Bedeutung von großem praktischem Interesse sind.