§ 7 Abs 5 tir BauO 1989 (jetzt: §§ 2 Abs 16, 6 Abs 2 tir BauO 2001)
Als „Erker“ ist ein geschlossener, überdachter, vorspringender Teil an Gebäuden zu verstehen, der uU über ein oder mehrere Geschosse reichen kann.
„Erkerähnlichkeit“ liegt vor, wenn der Vorsprung nicht selbst den Charakter eines Raumes hat und nicht auf der ganzen Breite des dahinterliegenden Raumes vorspringt.