§ 9 Abs 3 und 4 tir BauO 1989
Die Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe gem § 9 Abs 4 S 2 TBO 1989 ist nur zulässig, wenn die gem § 9 Abs 3 TBO 1989 vorgesehene Befreiung hinsichtlich der betreffenden Abstellmöglichkeit auf Dauer erfolgt ist.
§ 9 Abs 3 und 4 tir BauO 1989
Die Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe gem § 9 Abs 4 S 2 TBO 1989 ist nur zulässig, wenn die gem § 9 Abs 3 TBO 1989 vorgesehene Befreiung hinsichtlich der betreffenden Abstellmöglichkeit auf Dauer erfolgt ist.