§ 19 Abs 3 oö BauO 1994
Der Ausbau einer schon vorhandenen Verkehrsfläche stellt eine „Errichtung einer Verkehrsfläche“ dar, wenn der Ausbau technisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichzuhalten ist.
Ob eine „Errichtung einer Verkehrsfläche“ vorliegt, hängt vom Zustand der Verkehrsfläche vor den Baumaßnahmen ab.